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Anerkennung als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker beantragen
[Nr.99118017016000 ]

Leistungsbeschreibung

Wer die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Diese wird Ihnen auf Antrag erteilt, wenn Sie die Voraussetzungen der landesrechtlichen Regelungen erfüllen.

Dies schließt auch die Prüfung von Ausgleichsmaßnahmen aufgrund europäischen Gemeinschaftsrechts mit ein, wenn es um die Prüfung und Anerkennung von Hochschuldiplomen und berufspraktischen Ausbildungen aus anderen EU- oder EWR-Staaten geht.

Verfahrensablauf

Der Beruf "Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in" ist in Deutschland reglementiert. Wer in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung arbeiten und die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in“ führen will, braucht eine Erlaubnis. Um diese Erlaubnis zu bekommen, ist eine Anerkennung der ausländischen Qualifikation erforderlich. Hierfür können Bürger/in eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einen Antrag stellen.

Der Antrag für das Anerkennungsverfahren wird bei der zuständigen Stelle gestellt. Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen auf Basis der geltenden landesrechtlichen Bestimmungen auf Gleichwertigkeit. Es wird geprüft, ob die (im Falle eines Antrags aus einem anderen EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz) ausländische Qualifikation der deutschen Qualifikation entspricht. 

An wen muss ich mich wenden?

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis wird Ihnen erteilt, wenn Sie:

  • ein Studium der Lebensmittelchemie an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland von mindestens acht Studienhalbjahren erfolgreich abgeschlossen haben,
  • nach Abschluss des Studiums eine berufspraktische Ausbildung von mindestens einem Jahr absolvierten
  • die Staatsprüfung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen oder Lebensmittelchemiker erfolgreich abgelegt hat,
  • sich keines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder des Staatlich geprüften Lebensmittelchemikers ergibt
  • keine körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung haben oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag (formlos)
  • Diplom / Nachweis des Hochschulabschlusses
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit
  • Nachweis deutscher Sprachkenntnisse
  • Nachweise der Studien- und Ausbildungsinhalte in Form von Studienbuch, Studienordnung, Prüfungsordnung oder in anderer geeigneter Weise, aus denen die Studieninhalte und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung des Ausbildungsnachweises hervorgehen
  • Bescheinigung über Dauer und Art der bisherigen beruflichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz

Es können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren bis zu 200,00 Euro an.

Bearbeitungsdauer

Wenn die Unterlagen vollständig eingereicht worden sind, dauert das Verfahren maximal drei Monate. 

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Mehr Informationen dazu, entnehmen Sie aus ihrem Bescheid.

Anträge / Formulare

Was sollte ich noch wissen?

Sie können auch die Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“  

Zudem begleiten und beraten die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.

Außerhalb des Staatsdienstes, beispielsweise in der freien Wirtschaft, kann auf eine Anerkennung verzichtet werden, jedoch entfällt dann die Bezeichnung „staatlich geprüft“.  

Fachlich freigegeben durch

MiWi

Fachlich freigegeben am

05.10.2020